In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Basic folgendes für Verpuffung:
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
4. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss
In Ergänzung und teilweise abweichend von Abschnitt A 2.3 VHB 2010 besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
5. Fahrraddiebstahl
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt gilt:
Versichert ist der Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinderwagen, Roll/ Krankenfahrstühlen und Gehhilfen. Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 finden für diese Leistungsart keine Anwendung.
Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder, Elektrofahrräder und Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenständig.
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen sind.
Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
6. Versicherte Sachen
Dokumentversion: 2024.07
In Erweiterung von Abschnitt A 2.1 VHB 2010 gilt:
Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Verpuffung. Verpuffung ist die Umsetzung von Gasen, Dämpfen und Stäuben mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung.
4. Überspannung, Überstrom und Kurzschluss
In Ergänzung und teilweise abweichend von Abschnitt A 2.3 VHB 2010 besteht Versicherungsschutz für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
5. Fahrraddiebstahl
Sofern gegen Prämienzuschlag gesondert vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt gilt:
Versichert ist der Diebstahl von Fahrrädern, Fahrradanhängern, Kinderwagen, Roll/ Krankenfahrstühlen und Gehhilfen. Als Fahrräder gelten auch Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme für den Hausrat (siehe Abschnitt A 9.2.1 VHB 2010) begrenzt. Die Regelungen zur Vorsorgeversicherung unter Abschnitt A 9.2.2. VHB 2010 finden für diese Leistungsart keine Anwendung.
Wenn sie nicht zur Fortbewegung genutzt werden, müssen Fahrräder, Elektrofahrräder und Fahrradanhänger durch ein eigenständiges Schloss gesichert werden. Fest montierte Schlösser (z. B. Rahmenschlösser) gelten nicht als eigenständig.
Für die mit den versicherten Sachen lose verbundenen und regelmäßig ihrem Gebrauch dienenden Sachen besteht nur Versicherungsschutz, wenn sie zusammen mit den versicherten Sachen abhandengekommen sind.
Ist das Fahrrad nicht in Gebrauch, hat der Versicherungsnehmer nach Möglichkeit einen gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum zu nutzen. Er muss dort das Fahrrad durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl sichern.
Der Versicherungsnehmer hat geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmennummer) der versicherten Sachen zu belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. Andernfalls ist die Entschädigung auf höchstens EUR 150 begrenzt.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die versicherte Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B 8.3 VHB 2010 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
6. Versicherte Sachen
Dokumentversion: 2024.07