In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Tarif JA Stationär plus folgendes für Versicherte Aufwendungen:
2.1. Unterkunft
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft und Verpflegung im Einoder Zweibettzimmer.
Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für ein Einoder Zweibettzimmer geltend gemacht
2.2. Privatärztliche Behandlung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung).
Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für gesonderte privatärztliche Behandlung geltend gemacht
2.3. Begleitperson bei Kindern
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eines Elternteils
2.4. Vorund nachstationäre Behandlung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen im Rahmen einer vorund nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vorstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Klärung der Erforderlichkeit oder zur Vorbereitung einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Nachstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolges im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
2.5. Ambulante Aufnahmeund Abschlussuntersuchung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahmeund Abschlussuntersuchung
2.6. Ambulante Operationen
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen für ambulante Operationen im Krankenhaus
2.7. Allgemeine Krankenhausleistungen
Ersetzt werden 100 % der Mehrkosten für allgemeine Krankenhausleistungen in Deutschland
Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind insbesondere Krankenhauskosten (Unterbringung im Mehrbettzimmer
2.8. Transportkosten
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für einen Krankentransport bis zu 100 km
2.9. Ausland
Bei stationärer Behandlung im Ausland besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Leistungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 und 2.8. Der Ersatz von Aufwendungen für ein Einoder Zweibettzimmer und für vereinbarte privatärztliche Behandlung ist begrenzt auf die Aufwendungen
Dokumentversion: 2012.12
2.1. Unterkunft
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare Unterkunft und Verpflegung im Einoder Zweibettzimmer.
Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für ein Einoder Zweibettzimmer geltend gemacht
2.2. Privatärztliche Behandlung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen (privatärztliche Behandlung).
Werden keine zusätzlichen Aufwendungen für gesonderte privatärztliche Behandlung geltend gemacht
2.3. Begleitperson bei Kindern
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung eines Elternteils
2.4. Vorund nachstationäre Behandlung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen im Rahmen einer vorund nachstationären Behandlung im Krankenhaus nach § 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
Vorstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Klärung der Erforderlichkeit oder zur Vorbereitung einer vollstationären Krankenhausbehandlung. Nachstationäre Behandlung ist die Behandlung zur Sicherung oder Festigung des Behandlungserfolges im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung.
Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
2.5. Ambulante Aufnahmeund Abschlussuntersuchung
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen für die ambulant unmittelbar vor oder nach einer vollstationären Krankenhausbehandlung durchgeführte einmalige Aufnahmeund Abschlussuntersuchung
2.6. Ambulante Operationen
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für gesondert berechenbare privatärztliche Leistungen für ambulante Operationen im Krankenhaus
2.7. Allgemeine Krankenhausleistungen
Ersetzt werden 100 % der Mehrkosten für allgemeine Krankenhausleistungen in Deutschland
Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind insbesondere Krankenhauskosten (Unterbringung im Mehrbettzimmer
2.8. Transportkosten
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für einen Krankentransport bis zu 100 km
2.9. Ausland
Bei stationärer Behandlung im Ausland besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Leistungen nach den Ziffern 2.1 bis 2.4 und 2.8. Der Ersatz von Aufwendungen für ein Einoder Zweibettzimmer und für vereinbarte privatärztliche Behandlung ist begrenzt auf die Aufwendungen
Dokumentversion: 2012.12