Im Tarif JA Stationär plus der Janitos Versicherung werden gesondert berechnete privatärztliche Leistungen erstattet – vorausgesetzt, die Leistungen der GKV sind auf den Kostenbelegen bestätigt. Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten dabei als Leistungen der GKV und werden nicht ersetzt.
Die Aufwendungen für gesondert berechnete privatärztliche Leistungen werden ersetzt.
Die Leistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem vereinbarten Selbstbehalt nach § 53 SGB V angegeben sein.
Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Leistungen der GKV und werden nicht ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Privatärztliche Leistungen, die gesondert berechnet werden, können erstattet werden. Wichtig ist dabei, dass auf den eingereichten Belegen erkennbar ist, was die gesetzliche Krankenversicherung bereits übernommen hat. Ein mit der GKV vereinbarter Selbstbehalt wird für die Erstattung wie eine GKV-Leistung behandelt und deshalb nicht zusätzlich ersetzt.
Häufige Fragen
Werden privatärztliche Leistungen erstattet?
Ja, die Aufwendungen für gesondert berechnete privatärztliche Leistungen werden ersetzt.
Was muss auf den eingereichten Kostenbelegen angegeben sein?
Auf den Belegen müssen die Leistungen der GKV bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem vereinbarten Selbstbehalt nach § 53 SGB V angegeben sein.
Werden vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V ersetzt?
Nein. Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Leistungen der GKV und werden nicht ersetzt.
Wie werden vereinbarte Selbstbehalte behandelt?
Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V werden wie Leistungen der GKV behandelt.