In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Elementarschäden:
(1) Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
aa) Überschwemmung des Versicherungsortes (b),
bb) Erdbeben (c),
cc) Erdsenkung (d),
dd) Erdrutsch (e),
ee) Schneedruck (f),
ff) Lawinen (g),
gg) Rückstau (h) (Bitte die eventuelle Selbstbeteiligung unter Ziffer 4 beachten)
hh) Vulkanausbruch (i)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
b) Überschwemmung des Versicherungsortes: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in welchem sich die versicherte Wohnung (Versicherungsort) befindet, durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge.
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,
Schäden durch
aa) Sturmflut,
bb) Ausuferung von Nordoder Ostsee,
cc) Rückstau, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
dd) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Abschnitt C § 23 Nr. 2 b cc).
c) Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
d) Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdboden über natürlichen Hohlräumen.
e) Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteinsoder Erdmassen.
f) Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen.
g) Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schneeoder Eismassen.
h) Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
i) Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste verbunden mit Lavaergüssen, AscheEruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
(3) Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
(4) Selbstbeteiligung
a) Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens 500,Euro, maximal 5.000,Euro, vereinbart.
b) Bei einer nicht vorhandenen oder nicht funktionsfähigen Rückstausicherung (z. B. Rückstauventil, Rückstauklappe) gilt für Rückstauschäden nach 2 h) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens 2.500,Euro, maximal 10.000,Euro vereinbart.
(5) Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Elementarschäden durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherer bzw. der Versicherungsnehmer, so gebührt ihm jener Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(6) Wartezeit
Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von 1 Monat ab Versicherungsbeginn, es sei denn, dass nachweislich bis zum beantragten Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Vertragsgrundlage
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2010), soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Versicherte Gefahren und Schäden
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
aa) Überschwemmung des Versicherungsortes (b),
bb) Erdbeben (c),
cc) Erdsenkung (d),
dd) Erdrutsch (e),
ee) Schneedruck (f),
ff) Lawinen (g),
gg) Rückstau (h) (Bitte die eventuelle Selbstbeteiligung unter Ziffer 4 beachten)
hh) Vulkanausbruch (i)
zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen.
b) Überschwemmung des Versicherungsortes: Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in welchem sich die versicherte Wohnung (Versicherungsort) befindet, durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
bb) Witterungsniederschläge.
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)
Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen,
Schäden durch
aa) Sturmflut,
bb) Ausuferung von Nordoder Ostsee,
cc) Rückstau, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
dd) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Abschnitt C § 23 Nr. 2 b cc).
c) Erdbeben:
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
d) Erdsenkung:
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdboden über natürlichen Hohlräumen.
e) Erdrutsch:
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteinsoder Erdmassen.
f) Schneedruck:
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schneeoder Eismassen.
g) Lawinen:
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schneeoder Eismassen.
h) Rückstau:
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich der Versicherungsort befindet, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
i) Vulkanausbruch:
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste verbunden mit Lavaergüssen, AscheEruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen.
(3) Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden an versicherten Sachen, solange die Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
(4) Selbstbeteiligung
a) Es gilt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens 500,Euro, maximal 5.000,Euro, vereinbart.
b) Bei einer nicht vorhandenen oder nicht funktionsfähigen Rückstausicherung (z. B. Rückstauventil, Rückstauklappe) gilt für Rückstauschäden nach 2 h) eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10 %, mindestens 2.500,Euro, maximal 10.000,Euro vereinbart.
(5) Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung von Elementarschäden durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Kündigt der Versicherer bzw. der Versicherungsnehmer, so gebührt ihm jener Teil der Prämie, der der Dauer der Gefahrtragung entspricht.
(6) Wartezeit
Versicherungsschutz besteht erst nach Ablauf von 1 Monat ab Versicherungsbeginn, es sei denn, dass nachweislich bis zum beantragten Versicherungsbeginn bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
Dokumentversion: 2022.05