In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Bissschäden durch Marder oder Nagetiere:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetiere entstehen.
Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
D Versicherte Kosten
Ist der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 vereinbart, gilt:
Für die unter § 25 bis § 42 genannten Kosten ist die Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes (vgl. Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) aa) VGB 2010), höchstens jedoch auf 1.000.000,Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ist der Versicherungswert dagegen nur nach dem Neuoder Zeitwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) oder c) VGB 2010 vereinbart, gilt die unter Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 beschriebene Begrenzung der Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. Die Maximalentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000,Euro.
Dokumentversion: 2022.05
In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer auch Schäden an elektrischen Leitungen und elektrischen Anlagen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetiere entstehen.
Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
D Versicherte Kosten
Ist der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 vereinbart, gilt:
Für die unter § 25 bis § 42 genannten Kosten ist die Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes (vgl. Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) aa) VGB 2010), höchstens jedoch auf 1.000.000,Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ist der Versicherungswert dagegen nur nach dem Neuoder Zeitwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) oder c) VGB 2010 vereinbart, gilt die unter Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 beschriebene Begrenzung der Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. Die Maximalentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000,Euro.
Dokumentversion: 2022.05