In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Gebäudebeschädigung infolge Einbruchdiebstahls:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter
(1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
(2) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude einzudringen.
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß a) oder b) sind.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
E Sonstiges
Dokumentversion: 2022.05
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter
(1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
(2) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude einzudringen.
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß a) oder b) sind.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
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