In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Sanktionen:
Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
Prämienrelevant sind insbesondere das Baujahr, die Anzahl der Vorschäden in den letzten 5 Jahren (in Abhängigkeit der betroffenen Gefahr), die Gebäudeart, die Bauartklasse und ob das Objekt ständig oder nicht ständig durch den Versicherungsnehmer selbst oder andere Personen bewohnt wird.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Dokumentversion: 2022.05
Hat der Versicherungsnehmer unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Prämienberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt, gilt rückwirkend ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode die Prämie, die den tatsächlichen Merkmalen zur Prämienberechnung entspricht.
Prämienrelevant sind insbesondere das Baujahr, die Anzahl der Vorschäden in den letzten 5 Jahren (in Abhängigkeit der betroffenen Gefahr), die Gebäudeart, die Bauartklasse und ob das Objekt ständig oder nicht ständig durch den Versicherungsnehmer selbst oder andere Personen bewohnt wird.
Hat der Versicherungsnehmer vorsätzlich unzutreffende Angaben beim Vertragsschluss gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb eine zu niedrige Prämie berechnet worden, ist zusätzlich zur Prämienerhöhung eine Vertragsstrafe bei Vertragsschluss in Höhe von 100 von Hundert und während der Laufzeit in Höhe von 50 von Hundert auf die Prämie für das Versicherungsjahr zu erheben, in welchem der Versicherer von der Änderung der Voraussetzungen Kenntnis erlangt.
Dokumentversion: 2022.05