In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Sonstige Grundstücksbestandteile (ohne Gewächshäuser):
(1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von 15.000,Euro auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert:
a) Gartenund Gerätehäuser (nicht Gewächshäuser), Saunen, Schwimmbecken und abdeckungen, Hofund Gehwegbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Hundezwinger, Masten, elektrische (Frei)Leitungen, Gartenbeleuchtungsanlagen, Wäschespinnen, Wäscheund Teppichstangen, frei stehende Antennenund Satellitenanlagen, im Boden verankerte Spielgeräte, Wäscheund Fahrradständer, Carports, Pergolen, Pavillons, Gartenkamine, Schutzund Trennwände, Terrassenbefestigungen, frei stehende Terrassenüberdachungen.
b) Sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann: gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente, Leuchtröhrenanlagen.
(2) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche und nicht zu Wohnzwecken genutzte Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 25 m² versichert.
a) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich bei den/dem Nebengebäude(n) um Gebäude mit massiven Außenwänden handelt, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
b) Zu Gebäuden mit massiven Außenwänden zählen Gebäude, deren Wände aus Ziegelsteinen, Poroton oder Beton gebaut wurden.
c) Wird die Grundfläche von 25 m² überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Dokumentversion: 2022.05
(1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind je Versicherungsfall bis zu einem Betrag von 15.000,Euro auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert:
a) Gartenund Gerätehäuser (nicht Gewächshäuser), Saunen, Schwimmbecken und abdeckungen, Hofund Gehwegbefestigungen, Grundstückseinfriedungen, Hundehütten, Hundezwinger, Masten, elektrische (Frei)Leitungen, Gartenbeleuchtungsanlagen, Wäschespinnen, Wäscheund Teppichstangen, frei stehende Antennenund Satellitenanlagen, im Boden verankerte Spielgeräte, Wäscheund Fahrradständer, Carports, Pergolen, Pavillons, Gartenkamine, Schutzund Trennwände, Terrassenbefestigungen, frei stehende Terrassenüberdachungen.
b) Sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt und aus einer Inhaltsversicherung keine Entschädigung beansprucht werden kann: gewerbliche Markisen, Firmenschilder, Transparente, Leuchtröhrenanlagen.
(2) In Ergänzung zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 VGB 2010 sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche und nicht zu Wohnzwecken genutzte Nebengebäude mit einer Grundfläche von bis zu 25 m² versichert.
a) Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich bei den/dem Nebengebäude(n) um Gebäude mit massiven Außenwänden handelt, die nicht zu Wohnzwecken genutzt werden.
b) Zu Gebäuden mit massiven Außenwänden zählen Gebäude, deren Wände aus Ziegelsteinen, Poroton oder Beton gebaut wurden.
c) Wird die Grundfläche von 25 m² überschritten, entfällt die Mitversicherung.
Dokumentversion: 2022.05