In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Armaturen:
(1) Frostbedingte Bruchschäden an Armaturen
Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer frostbedingte Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasserund Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind frostbedingte Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(2) Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasserund Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,Euro begrenzt.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Frostbedingte Bruchschäden an Armaturen
Gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer frostbedingte Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasserund Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind frostbedingte Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(2) Sonstige Bruchschäden an Armaturen
In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 b) aa) VGB 2010 ersetzt der Versicherer sonstige Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasserund Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) innerhalb versicherter Gebäude.
Ausgeschlossen sind sonstige Bruchschäden an bereits defekten Armaturen.
Weiterhin ersetzt der Versicherer die notwendigen Kosten für den Austausch der genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles gemäß Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist.
(3) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000,Euro begrenzt.
Dokumentversion: 2022.05