In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Kosten für Dekontamination von Erdreich:
(1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
(2) Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen worden waren und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
(3) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(4) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Nicht ersetzt werden Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
(5) Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.
Auch nicht versichert sind diese Kosten, wenn die Gefahr Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt.
(6) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
(7) Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist je Versicherungsfall die Entschädigung auf 50.000,Euro begrenzt.
Dokumentversion: 2022.05
(1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
(2) Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen worden waren und
b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
(3) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(4) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Nicht ersetzt werden Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
(5) Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.
Auch nicht versichert sind diese Kosten, wenn die Gefahr Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt.
(6) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
(7) Für Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, ist je Versicherungsfall die Entschädigung auf 50.000,Euro begrenzt.
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