In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Balance folgendes für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte:
(1) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A § 5 Nr. 1) und 2) VGB 2010 verursacht werden.
(2) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,Euro begrenzt.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;
b) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinem Repräsentanten verursacht werden;
c) durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungswasser;
d) an Schaufensterverglasungen;
e) an versicherten Sachen, soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
(5) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Gebäudebeschädigungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
(6) Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Dokumentversion: 2022.05
(1) In Erweiterung von Abschnitt A § 7 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseitigung von Schäden (z. B. Verunstaltung durch Farben oder Lacke etc.), die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Sachen im Sinne von Abschnitt A § 5 Nr. 1) und 2) VGB 2010 verursacht werden.
(2) Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf 5.000,Euro begrenzt.
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B § 8 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2010 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
(4) Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden,
a) die durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand entstehen. Ist der Beweis für einen dieser Ausschlüsse nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist;
b) die vom Versicherungsnehmer selbst oder seinem Repräsentanten verursacht werden;
c) durch Brand, Explosion, Implosion, Fahrzeuganprall oder Leitungswasser;
d) an Schaufensterverglasungen;
e) an versicherten Sachen, soweit die Gebäude nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind.
(5) Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser Versicherungsschutz für Gebäudebeschädigungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt.
(6) Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Wohngebäudeversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Dokumentversion: 2022.05