In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Tarif JA Dental 90 folgendes für Versicherte Aufwendungen:
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3
Als Zahnbehandlung gelten:
allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. WurzelspitzenResektionen
Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen)
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 150 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
Professionelle Zahnreinigung
Versiegelung (Fissurenversiegelung)
Fluoridierung
Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien/DNATest)
Erstellung eines Mundhygienestatus
Kontrolle des Übungserfolges
Kariesrisikodiagnostik
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen
Sofern nicht die Regelversorgung
Es werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Sofern für eine Zahnersatzmaßnahme
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Als Zahnersatz gelten:
Einlagenfüllungen (Inlays)
Kronen
Prothetische Leistungen (Brücken
implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebsund knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen)
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
(1) Bei Beginn der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
a) Ersetzt werden 100% der Aufwendungen
b) Besteht eine Leistungspflicht der GKV
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
MiniMetall
unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
Lingualtechnik
festsitzender Retainer
konfektionierte herausnehmbare Geräte
festsitzender Lückenhalter
farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
Pendulum
DistalJet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
AnalgoSedierung (Dämmerschlaf)
Vollnarkose
LachgasSedierung
Akupunktur
Hypnose
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis
3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
1.000 Euro im ersten Kalenderjahr
2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde)
Dokumentversion: 2021.07
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3
Als Zahnbehandlung gelten:
allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. WurzelspitzenResektionen
Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen)
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 150 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
Professionelle Zahnreinigung
Versiegelung (Fissurenversiegelung)
Fluoridierung
Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien/DNATest)
Erstellung eines Mundhygienestatus
Kontrolle des Übungserfolges
Kariesrisikodiagnostik
Für die Durchführung können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 100 % der erstattungsfähigen Aufwendungen
Sofern nicht die Regelversorgung
Es werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen ersetzt.
Sofern für eine Zahnersatzmaßnahme
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
Als Zahnersatz gelten:
Einlagenfüllungen (Inlays)
Kronen
Prothetische Leistungen (Brücken
implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebsund knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen)
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig.
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen
(1) Bei Beginn der Behandlung vor Vollendung des 18. Lebensjahres:
a) Ersetzt werden 100% der Aufwendungen
b) Besteht eine Leistungspflicht der GKV
(2) Bei Beginn der Behandlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres:
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
MiniMetall
unsichtbare Zahnspange (Invisalign)
Lingualtechnik
festsitzender Retainer
konfektionierte herausnehmbare Geräte
festsitzender Lückenhalter
farbige oder farblose Bögen und Teilbögen
thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen
Pendulum
DistalJet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
AnalgoSedierung (Dämmerschlaf)
Vollnarkose
LachgasSedierung
Akupunktur
Hypnose
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1. und 3.3. bis
3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
1.000 Euro im ersten Kalenderjahr
2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren
3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde)
Dokumentversion: 2021.07