In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Tarif 90plus folgendes für Versicherte Aufwendungen:
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3., Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2..
Als Zahnbehandlung gelten:
allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. WurzelspitzenResektionen, Wurzelbehandlungen und WurzelkanalBehandlungen inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung sowie der Behandlung mit dem OPMikroskop sowie plastische Füllungen insbesondere Kunststoff, Kompositund SchmelzDentinAdhäsivFüllungen
Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, inklusive VECTORTechnologie, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNATest einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe und Bleaching
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers für zahnmedizinische Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) beträgt 180 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
Professionelle Zahnreinigung,
Versiegelung (Fissurenversiegelung),
Fluoridierung,
Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien/DNATest)
Erstellung eines Mundhygienestatus,
Kontrolle des Übungserfolges,
Kariesrisikodiagnostik.
Für die Durchführung der zahnmedizinischen Individualprophylaxe können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt.
In Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme notwendige funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen werden zu 100 % ersetzt.
Als Zahnersatz gelten:
Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Volloder Teilprothesen und deren Reparatur),
implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebsund knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten), u.a. auch CERECVersorgungen.
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine Zahnoder Kieferfehlstellung vorliegt, deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
MiniMetall, Keramikund Kunststoffbrackets,
unsichtbare Zahnspange (Invisalign),
Lingualtechnik,
festsitzender Retainer,
konfektionierte herausnehmbare Geräte,
festsitzender Lückenhalter,
farbige oder farblose Bögen und Teilbögen,
thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen,
Pendulum,
DistalJet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 250 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist, können z.B. sein:
AnalgoSedierung (Dämmerschlaf),
Vollnarkose,
LachgasSedierung,
Akupunktur,
Hypnose.
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
1.000 Euro im ersten Kalenderjahr,
2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren,
3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei unverändert fort.
Dokumentversion: 2024.07
Für bei Vertragsabschluss bereits begonnene oder angeratene Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz.
Im Versicherungsfall werden die nachstehenden Aufwendungen erstattet:
3.1. Zahnbehandlung
Ersetzt werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlungen zusammen mit einer eventuellen Leistung der GKV zu 100 %.
Inlays und Kronen gelten als Zahnersatz nach Ziff.3.3., Fissurenversiegelungen zählen zur Zahnmedizinischen Individualprophylaxe nach Ziff. 3.2..
Als Zahnbehandlung gelten:
allgemeine und konservierende Leistungen. Hierzu gehören u.a. WurzelspitzenResektionen, Wurzelbehandlungen und WurzelkanalBehandlungen inklusive elektrometrischer Wurzellängenmessung sowie der Behandlung mit dem OPMikroskop sowie plastische Füllungen insbesondere Kunststoff, Kompositund SchmelzDentinAdhäsivFüllungen
Leistungen bei Erkrankung der Mundschleimhaut und des Parodontiums, inklusive VECTORTechnologie, Schleimhauttransplantation, Bakterienanalyse, DNATest einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.2. Zahnmedizinische Individualprophylaxe und Bleaching
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen. Die maximale Erstattung des Versicherers für zahnmedizinische Individualprophylaxe und zahnaufhellende Maßnahmen (Bleaching) beträgt 180 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Als zahnmedizinische Individualprophylaxe gelten:
Professionelle Zahnreinigung,
Versiegelung (Fissurenversiegelung),
Fluoridierung,
Speicheltest zur Keimbestimmung (Bakterien/DNATest)
Erstellung eines Mundhygienestatus,
Kontrolle des Übungserfolges,
Kariesrisikodiagnostik.
Für die Durchführung der zahnmedizinischen Individualprophylaxe können auch zahnmedizinische Fachassistenten (Dentalhygieniker) in Anspruch genommen werden.
3.3. Zahnersatz
Ersetzt werden 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen.
Sofern nur die Regelversorgung der GKV in Anspruch genommen wurde, werden 100 % der Aufwendungen ersetzt.
In Zusammenhang mit einer Zahnersatzmaßnahme notwendige funktionsanalytische oder funktionstherapeutische Maßnahmen werden zu 100 % ersetzt.
Als Zahnersatz gelten:
Einlagenfüllungen (Inlays), Veneers, Verblendungen,
Kronen, Teleskopkronen, Teilkronen und Onlays,
Prothetische Leistungen (Brücken, Stiftzähne, Volloder Teilprothesen und deren Reparatur),
implantologische Leistungen einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden chirurgischen Leistungen und der Suprakonstruktionen und der Leistungen für weichgewebsund knochenaufbauende Maßnahmen
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
Laserbehandlungen inklusive photoaktivierter Chemotherapie
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten), u.a. auch CERECVersorgungen.
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
Die Aufwendungen für Verblendungen sind je Quadranten bis einschließlich Zahn acht (letzter Zahn) erstattungsfähig
Eine generelle Begrenzung der Anzahl von Implantaten sieht der Tarif nicht vor.
3.4. Kieferorthopädie
Ersetzt werden 100 % der Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen, sofern eine Zahnoder Kieferfehlstellung vorliegt, deren Indikation auf einen Unfall zurückzuführen ist, der nach Versicherungsbeginn eingetreten ist und diese Fehlstellung aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Der Erstattungsbetrag ist dabei auf maximal 2.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt.
Als kieferorthopädische Leistungen gelten u.a. auch:
MiniMetall, Keramikund Kunststoffbrackets,
unsichtbare Zahnspange (Invisalign),
Lingualtechnik,
festsitzender Retainer,
konfektionierte herausnehmbare Geräte,
festsitzender Lückenhalter,
farbige oder farblose Bögen und Teilbögen,
thermisch programmierbare oder plastische Bögen und Teilbögen,
Pendulum,
DistalJet
einschließlich der in Verbindung mit diesen Leistungen notwendigen
Anästhesieund chirurgischen Leistungen
Bildaufnahmen (z.B. Röntgenbilder oder digitale Volumentomographie)
funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Leistungen
zahntechnischen Leistungen (Materialund Laborkosten)
Leistungen zur Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen (auch DROSSchienen).
3.5. Maßnahmen zur Schmerzausschaltung
Ersetzt werden 100% der Aufwendungen für schmerzausschaltende Maßnahmen beim Zahnarzt, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist. Voraussetzung ist, dass der Versicherer für die zu Grunde liegende zahnärztliche Behandlung nach diesem Tarif gemäß Ziff. 3.1., 3.3. oder 3.4. leistungspflichtig ist. Die maximale Erstattung des Versicherers beträgt 250 Euro innerhalb eines Kalenderjahres.
Maßnahmen zur Schmerzausschaltung, für die die GKV nicht leistungspflichtig ist, können z.B. sein:
AnalgoSedierung (Dämmerschlaf),
Vollnarkose,
LachgasSedierung,
Akupunktur,
Hypnose.
3.6. Leistungsbegrenzung (Zahnstaffel)
Die Erstattung des Versicherers nach den Ziffern 3.1., 3.3. und 3.5. ist ab Versicherungsbeginn begrenzt auf maximal:
1.000 Euro im ersten Kalenderjahr,
2.000 Euro in den ersten zwei Kalenderjahren,
3.000 Euro in den ersten drei Kalenderjahren und
4.000 Euro in den ersten vier Kalenderjahren.
Diese Begrenzung entfällt bei unfallbedingter Behandlung, sofern der Unfall nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Das erste Kalenderjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein ausgewiesenen Datum (Versicherungsbeginn) und endet am 31. Dezember.
3.7. Anrechnung von Leistungen der GKV
Sofern eine Vorleistung der GKV in Anspruch genommen werden kann, wird diese von den tariflichen Leistungen abgezogen. Ein vereinbarter Selbstbehalt mit der GKV (z. B. im Rahmen eines Wahltarifs) gilt ebenfalls als Vorleistung und wird nicht erstattet.
Werden für die gewählte Versorgung von der GKV zu erstattende Leistungen nicht in Anspruch genommen (z. B. weil ein Zahnarzt ohne Kassenzulassung gewählt wurde), werden pauschal 35 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags als Vorleistung der GKV von den tariflichen Leistungen abgezogen. Tariflich bestehende Leistungsobergrenzen (auch die Zahnstaffelbeträge) gelten dabei unverändert fort.
Dokumentversion: 2024.07