In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Vorsorgeversicherung:
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerscheinoder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Dokumentversion: 2016.02
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein festgesetzte Versicherungssumme begrenzt.
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerscheinoder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungsoder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Dokumentversion: 2016.02