In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Best Selection folgendes für Obliegenheiten:
Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
• dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Notfallrufnummer anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser diese Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
• nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
• Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
• Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
• Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
• vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Dokumentversion: 2024.07
Die begünstigte Person hat bei Eintritt des Versicherungsfalles
• dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich unter der zur Verfügung gestellten Notfallrufnummer anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser diese Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
• nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
• Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
• Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung und Schadenminderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
• Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
• vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann.
Dokumentversion: 2024.07