In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Best Selection folgendes für Marktgarantie:
13.3.1. Gegenstand der Leistungen
Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Hausratschäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages
• nicht eingeschlossen sind oder
• hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind oder
• aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschädigen sind oder
• aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind.
Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des leistungsstärkeren Tarifs, über den die Hausratschäden gemäß den Voraussetzungen von Ziff. 13.3.2. mitversichert wären.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 12 VHB 2010) bleiben unberührt.
13.3.2. Voraussetzungen für die Leistungen
Der Versicherungsschutz ist an folgende Bedingungen geknüpft:
• Der bei Janitos nicht versicherte oder nicht ausreichend versicherte Schaden wäre zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich über einen leistungsstärkeren Tarif auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) versichert gewesen.
• Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen.
• Der leistungsstärkere Tarif ist zum Zeitpunkt des Schadenereignisses allgemein und überregional für jedermann in Deutschland zugänglich.
• Der leistungsstärkere Tarif unterliegt dem deutschen Versicherungsvertragsrecht.
• Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keine Zusatzprämie.
• Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei Janitos versicherbar auch nicht gegen eine Zusatzprämie.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Erfüllung der Voraussetzungen, ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
13.3.3. Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für
• weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte.
• weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Sturmflut und Grundwasser.
• Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Wertsachen; insbesondere dem Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Abhandenkommen von Wertsachen.
• Fahrraddiebstahl und Fahrradteilediebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern und Fahrradteilen.
• vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 12.3. VHB 2010), vorsätzlich verursacht.
• berufliche und gewerbliche Risiken.
• Assistanceund sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
• Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der “unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“.
• den Verzicht auf das Leistungskürzungs, bzw. Leistungsverweigerungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zusteht.
• Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns vereinbart hat, oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages angeboten wurde.
13.3.4. Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Dokumentversion: 2024.07
13.3.1. Gegenstand der Leistungen
Im Rahmen der Marktgarantie leistet Janitos auch für Hausratschäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages
• nicht eingeschlossen sind oder
• hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig eingeschlossen sind oder
• aufgrund einer Selbstbeteiligung nicht oder nur teilweise zu entschädigen sind oder
• aufgrund einer Mindestschadenhöhe nicht zu entschädigen sind.
Der Umfang der Leistungen richtet sich dabei nach den Regelungen des leistungsstärkeren Tarifs, über den die Hausratschäden gemäß den Voraussetzungen von Ziff. 13.3.2. mitversichert wären.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A Ziff. 12 VHB 2010) bleiben unberührt.
13.3.2. Voraussetzungen für die Leistungen
Der Versicherungsschutz ist an folgende Bedingungen geknüpft:
• Der bei Janitos nicht versicherte oder nicht ausreichend versicherte Schaden wäre zum Zeitpunkt des Schadenereignisses nachweislich über einen leistungsstärkeren Tarif auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) versichert gewesen.
• Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen.
• Der leistungsstärkere Tarif ist zum Zeitpunkt des Schadenereignisses allgemein und überregional für jedermann in Deutschland zugänglich.
• Der leistungsstärkere Tarif unterliegt dem deutschen Versicherungsvertragsrecht.
• Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keine Zusatzprämie.
• Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei Janitos versicherbar auch nicht gegen eine Zusatzprämie.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen, Besonderen Bedingungen, Risikobeschreibungen und Klauseln) über die Erfüllung der Voraussetzungen, ist vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
13.3.3. Einschränkungen der Marktgarantie Die Marktgarantie gilt nicht für
• weitere, nicht im Versicherungsschein genannte Versicherungsorte.
• weitere Elementargefahren. Dazu zählen: Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Sturmflut und Grundwasser.
• Versicherungsfälle im Zusammenhang mit Wertsachen; insbesondere dem Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Abhandenkommen von Wertsachen.
• Fahrraddiebstahl und Fahrradteilediebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern und Fahrradteilen.
• vorsätzliche Schäden. Dies sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder eine Person, dessen Verhalten sich der Versicherungsnehmer zurechnen lassen muss (vgl. Abschnitt B Ziff. 12.3. VHB 2010), vorsätzlich verursacht.
• berufliche und gewerbliche Risiken.
• Assistanceund sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
• Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der “unbenannten Gefahren“, der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“.
• den Verzicht auf das Leistungskürzungs, bzw. Leistungsverweigerungsrecht, das bei Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer oder Personen, deren Verhalten er sich zurechnen lassen muss, dem Versicherer gemäß Versicherungsvertragsgesetz zusteht.
• Selbstbeteiligungen, die der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss durch Wahl einer entsprechenden Tarifvariante mit uns vereinbart hat, oder wenn diese dem Versicherungsnehmer als Voraussetzung für den Abschluss oder die Fortführung des Vertrages angeboten wurde.
13.3.4. Kündigung
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von einem Monat die Marktgarantie durch schriftliche Erklärung kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Hausratversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit entspricht.
Dokumentversion: 2024.07