In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Best Selection folgendes für Datenrettungskosten (private und berufliche Daten):
Abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt:
Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz
1) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
2) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbeschaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich privaten Musik, Videooder Fotodateien, die nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, maximal EUR 1.000 begrenzt.
Nicht ersetzt werden:
• die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerlichen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der unter Nr. 2 genannten Dateien.
• Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien).
• Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorhält.
Dokumentversion: 2024.07
Abweichend von Abschnitt A 6.4 VHB 2010 gilt:
Sind Daten und Programme infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert sind, beschädigt worden, verloren gegangen oder nicht mehr verfügbar, besteht Versicherungsschutz
1) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, zur privaten und beruflichen Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme begrenzt.
2) für die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten der Wiederbeschaffung oder des Neukaufs bzw. des neuerlichen Lizenzerwerbs von ausschließlich privaten Musik, Videooder Fotodateien, die nachweislich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person käuflich erworben wurden. Der Anspruch auf diese Leistung besteht nur soweit eine technische Wiederherstellung erfolglos war oder nicht möglich ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2 % der Versicherungssumme, maximal EUR 1.000 begrenzt.
Nicht ersetzt werden:
• die Kosten der Wiederbeschaffung, des Neukaufs oder eines neuerlichen Lizenzerwerbs von Daten und Programmen, ausgenommen der unter Nr. 2 genannten Dateien.
• Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. sogenannte Raubkopien).
• Kosten gemäß Nr. 1 oder Nr. 2 für Daten und Programme, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungsoder Installationsmedium vorhält.
Dokumentversion: 2024.07