In der Hausratversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Hausratversicherung Best Selection folgendes für Prämienbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht, beim zuständigen Amt als arbeitslos gemeldet ist, von dort entsprechende Unterstützungsleistungen bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate prämienfrei gestellt.
Sollte der Versicherungsnehmer, während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit nochmals prämienfrei gestellt. Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate.
Bei einer Vertragsund Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu 12 Monate. Sollte der Versicherungsnehmer, während dieser 12 Monate eine Beschäftigung annehmen, gilt die obige Klausel sinngemäß.
Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Prämienfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Dokumentversion: 2024.07
Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit des Versicherungsnehmers vor Vollendung des 58. Lebensjahres wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien prämienfrei gestellt:
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgeht, beim zuständigen Amt als arbeitslos gemeldet ist, von dort entsprechende Unterstützungsleistungen bezieht und sich aktiv um Arbeit bemüht.
War der Versicherungsnehmer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate prämienfrei gestellt.
Sollte der Versicherungsnehmer, während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung beim Versicherer folgenden Fälligkeit nochmals prämienfrei gestellt. Die Prämienfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate.
Bei einer Vertragsund Prämienzahldauer von mindestens 24 Monaten verlängert sich die prämienfreie Zeit auf bis zu 12 Monate. Sollte der Versicherungsnehmer, während dieser 12 Monate eine Beschäftigung annehmen, gilt die obige Klausel sinngemäß.
Selbständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbständige Tätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen.
Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind vom Versicherungsnehmer zu erbringen.
Kein Anspruch auf Prämienfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
Dokumentversion: 2024.07