In der Krankenzusatzversicherung der Janitos Versicherung werden im Tarif JA Stationär plus die Aufwendungen für gesondert berechnete privatärztliche Leistungen ersetzt. Dabei gelten besondere Vorgaben zu den auf den Kostenbelegen bestätigten Leistungen der GKV sowie zu vereinbarten Selbstbehalten nach § 53 SGB V.
Die Aufwendungen für gesondert berechnete privatärztliche Leistungen werden ersetzt.
Die Leistungen der GKV müssen auf den eingereichten Kostenbelegen bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem vereinbarten Selbstbehalt nach § 53 SGB V angegeben sein.
Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Leistungen der GKV und werden nicht ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Privatärztliche Leistungen, die gesondert berechnet werden, können erstattet werden. Damit die Abrechnung möglich ist, müssen die Belege die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausweisen. Ein vereinbarter Selbstbehalt der GKV wird dabei wie eine GKV-Leistung behandelt und daher nicht zusätzlich übernommen.
Häufige Fragen
Werden gesondert berechnete privatärztliche Leistungen erstattet?
Ja, die Aufwendungen für gesondert berechnete privatärztliche Leistungen werden ersetzt.
Was muss auf den eingereichten Kostenbelegen angegeben sein?
Auf den Belegen müssen die Leistungen der GKV bestätigt und die Höhe angerechneter Leistungen aus einem vereinbarten Selbstbehalt nach § 53 SGB V angegeben sein.
Werden vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V erstattet?
Nein. Vereinbarte Selbstbehalte nach § 53 SGB V gelten als Leistungen der GKV und werden nicht ersetzt.
Wie werden Selbstbehalte nach § 53 SGB V behandelt?
Sie werden wie Leistungen der GKV behandelt und daher nicht zusätzlich erstattet.