In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Teilkaskoversicherungsschutz:
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.2.1. Brand und/oder Explosion Versichert sind Brand und Explosion.
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.
Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
A.2.2.2. Entwendung
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Die Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familie- und Haushaltsangehörige).
A.2.2.3. Naturgewalten
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die
dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
A.2.2.4. Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
A.2.2.5. Tierbissschäden
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht werden. Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 3.000,mitversichert.
A.2.2.6. Glasbruch
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front, Heck, Dach, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess, Assistenz, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
A.2.2.7. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Akkumulator von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf Euro 1.000,je Schadenereignis begrenzt.
Dokumentversion: 2024.10
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.2.1. Brand und/oder Explosion Versichert sind Brand und Explosion.
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden.
Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
A.2.2.2. Entwendung
Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Die Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B. dessen Arbeitnehmer, Familie- und Haushaltsangehörige).
A.2.2.3. Naturgewalten
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdrutsch und Lawinen ist versichert.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. Eingeschlossen sind Schäden, die
dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
A.2.2.4. Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
A.2.2.5. Tierbissschäden
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläuchen, Leitungen, Gummimanschetten und Dämmmatten verursacht werden. Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 3.000,mitversichert.
A.2.2.6. Glasbruch
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front, Heck, Dach, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess, Assistenz, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden.
A.2.2.7. Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden an angeschlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, Akkumulator von Elektrofahrzeugen, etc.). Der Ersatz von Aggregatschäden ist auf Euro 1.000,je Schadenereignis begrenzt.
Dokumentversion: 2024.10