In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Umfang der Versicherung:
A.1.1.1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
A.1.1.2.
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei gestellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personennoch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.3.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulierungsvollmacht).
A.1.1.4.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dokumentversion: 2024.10
A.1.1.1. Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
A.1.1.2.
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei gestellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem Personennoch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versicherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.3.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemachten Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben (Regulierungsvollmacht).
A.1.1.4.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und Beifahrer des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhängers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dokumentversion: 2024.10