In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung sind im Tarif Compact bestimmte Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen – etwa Vorsatz, Motorsport, Schäden am eigenen Fahrzeug oder Kernenergie. Ein Überblick zeigt, welche Einschränkungen gelten und wo dennoch Deckung besteht, etwa bei Eigenschäden an weiteren zugelassenen Pkw.
A.1.5.1. Vorsatz
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt.
A.1.5.2. Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Hinweise:
- Die Pflichten nach D.2.3. sind zu beachten.
- Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, stellt eine Pflichtverletzung nach D.2.2 dar.
- Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) nach A.3.4.2 beachtet werden.
A.1.5.3. Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
A.1.5.4. Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
A.1.5.5. Beschädigung von beförderten Sachen
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
A.1.5.6.2.
Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sachschäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Pkw – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremdschaden bestehen würde. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Schaden nicht auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers ereignet hat. Ferner hat der Versicherungsnehmer bei derartigen Schäden eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. Ein Rechtsanspruch über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2) besteht nur, sofern keinerlei Leistung für den beschädigten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
A.1.5.7. Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
A.1.5.8. Vertragliche Ansprüche
Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
A.1.5.9. Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Compact benennt Situationen, in denen die Kfz-Versicherung nicht leistet – etwa bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden, bestimmten Motorsport-Aktivitäten, Schäden am eigenen versicherten Fahrzeug, an Anhängern oder beförderten Sachen sowie bei Schäden durch Kernenergie. Für einige dieser Fälle gibt es Ausnahmen, in denen dennoch Schutz greift, beispielsweise für persönliche Gegenstände von Insassen oder für Eigenschäden an weiteren, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Pkw. Diese Erläuterung dient nur der leichteren Orientierung; maßgeblich sind die genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Sind vorsätzlich verursachte Schäden versichert?
Nein. Für Schäden, die der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt, besteht kein Versicherungsschutz.
Sind Gegenstände von Insassen mitversichert?
Versicherungsschutz besteht für Sachen, die Insassen üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt der Schutz auch für Sachen zum persönlichen Gebrauch (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Für Sachen unberechtigter Insassen besteht kein Schutz.
Sind Eigenschäden an einem weiteren eigenen Pkw abgedeckt?
Ja, abweichend besteht Versicherungsschutz für Sachschäden an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Pkw. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich der Schaden nicht auf dem Grundstück des Versicherungsnehmers ereignet hat. Es gilt eine Selbstbeteiligung von Euro 500,- je Schadenereignis, und die Entschädigung ist auf Euro 100.000,- je Versicherungsjahr begrenzt. Der Anspruch besteht nur, sofern keine Leistung über eine Vollkaskoversicherung geltend gemacht werden kann.
Gilt der Schutz bei Motorsportveranstaltungen?
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder -aktivität, wenn das Fahrzeug in einem abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und dafür eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Sind Schäden durch Kernenergie versichert?
Nein. Für Schäden durch Kernenergie besteht kein Versicherungsschutz.