In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall:
A.4.6.1. Anzeige, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, soweit zumutbar sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich und umfassend zu informieren über:
die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer gegenüber,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
den Erlass eines Mahnbescheids,
eine gerichtliche Streitverkündung,
die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der
Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Dokumentversion: 2024.10
A.4.6.1. Anzeige, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
a) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Versicherer jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, soweit zumutbar sofort anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
b) Ferner ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer unverzüglich und umfassend zu informieren über:
die dem Versicherungsnehmer gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens dem Versicherungsnehmer gegenüber,
die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
den Erlass eines Mahnbescheids,
eine gerichtliche Streitverkündung,
die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
c) Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach der Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, muss der
Es gelten E.6.1., E.6.2. und E.6.5. der AKB entsprechend.
Dokumentversion: 2024.10