In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust:
A.2.6.1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
A.2.6.2. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
a) Bei Personenkraftwagen ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge , die als Neufahrzeug erworben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzHändler oder KfzHersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
b) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom KfzHändler oder KfzHersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen.
c) Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.6.3. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Bei Personenkraftwagen ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbewertungsliste ergibt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.6.4. GAPDeckung bei fremdfinanzierten oder geleasten Fahrzeugen
Die GAPDeckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung aus der GAPDeckung gilt für Finanzierungs/ Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
a) Leasingfahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Differenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAPDeckung).
bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasingvertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Berechnung der Leasingraten kalkuliert hat.
b) Fremdfinanzierte Fahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages die Restfinanzierungsforderung. Die Höhe der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus dem abgezinsten Darlehensbetrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungsforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Finanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung des Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der noch für das Fahrzeug bestehenden Restwert GAPDeckung) davon abgezogen.
bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommen wurde.
cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen sind nicht erstattungsfähig.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GAPDeckung fallen, d.h. nicht erstattet werden,
rückständige Raten,
Mehr- oder Minderkilometer,
unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
übersdurchschnittliche Abnutzung,
sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
Kosten fehlende(r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
Abmeldekosten,
Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,
Zinsen
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Der Finanzierungs/LeasingVertrag ist dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
A.2.6.5. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.
A.2.6.6. Glastotalschaden
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbeschaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.
A.2.6.7. Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Beschädigung und Neupreis
a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.
c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
d)
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht erreichen.
e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Dokumentversion: 2024.10
A.2.6.1. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
A.2.6.2. Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
a) Bei Personenkraftwagen ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge , die als Neufahrzeug erworben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahrzeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom KfzHändler oder KfzHersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
b) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug vom KfzHändler oder KfzHersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen.
c) Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.6.3. Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Bei Personenkraftwagen ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden, erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbewertungsliste ergibt, wenn innerhalb von 12 Monaten nach Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
A.2.6.4. GAPDeckung bei fremdfinanzierten oder geleasten Fahrzeugen
Die GAPDeckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Leistung aus der GAPDeckung gilt für Finanzierungs/ Leasingverträge auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversichert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:
a) Leasingfahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Differenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug bestehenden Restwertes (GAPDeckung).
bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Leasingvertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung des Leasingvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zugrunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Berechnung der Leasingraten kalkuliert hat.
b) Fremdfinanzierte Fahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versicherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzierten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungsvertrages die Restfinanzierungsforderung. Die Höhe der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus dem abgezinsten Darlehensbetrag, der bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung/Kündigung des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungsforderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Finanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung des Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis eingetreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie Verzugszinsen. Des Weiteren werden die Entschädigungsleistung, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest- und Altteile und der noch für das Fahrzeug bestehenden Restwert GAPDeckung) davon abgezogen.
bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen ausschließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenommen wurde.
cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen sind nicht erstattungsfähig.
Nicht unter den Versicherungsschutz der GAPDeckung fallen, d.h. nicht erstattet werden,
rückständige Raten,
Mehr- oder Minderkilometer,
unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
übersdurchschnittliche Abnutzung,
sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
Kosten fehlende(r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
Abmeldekosten,
Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,
Zinsen
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Der Finanzierungs/LeasingVertrag ist dem Versicherer auf Verlangen vorzulegen.
A.2.6.5. Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Diebstahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war. Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.
A.2.6.6. Glastotalschaden
Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbeschaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.
A.2.6.7. Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Beschädigung und Neupreis
a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungsnehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.
c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
d)
Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht erreichen.
e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Dokumentversion: 2024.10