In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Aufklärungspflicht:
Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versicherungsnehmer uns in Textform antwortet.
Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist.
Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist.
1.3.
Schadenminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Dokumentversion: 2024.10
Der Versicherungsnehmer muss alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadenereignisses und der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Der Versicherungsnehmer muss dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
Der Versicherungsnehmer darf den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder hat der Versicherungsnehmer sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, muss er die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
Der Versicherungsnehmer muss unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass der Versicherungsnehmer uns in Textform antwortet.
Der Versicherungsnehmer muss uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
Der Versicherungsnehmer muss unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist.
Der Versicherungsnehmer muss uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es ihm zumutbar ist.
1.3.
Schadenminderungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Er hat hierbei die Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Dokumentversion: 2024.10