In der Kfz-Versicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Compact folgendes für Verlegung von Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland:
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Änderungen des Leistungsumfangs
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
K.1.1.
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SFKlassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAPVersicherung, Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslandsschaden-Schutz, Postleitzahl des Halters, abweichender Halter, Tarifgruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers (Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitzplätze, Motorleistung, Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung, Werkstattmanagement, Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten Fahrers eine Änderung der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen.
Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversicherung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Gemeinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
K.1.2.
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an.
K.1.3.
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine Rechte informiert.
K.1.4.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend.
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung
K.2.1.
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen, Typenklassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.
K.2.2.
Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers), jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
K.5.2.
Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
Die Erhöhung der Versicherungssteuer führt nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit.
Kündigungsrecht
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der Kfz-Haftpflichtversicherung
K.4.1.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EURichtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Versicherungssummen gelten.
K.4.2.
Dokumentversion: 2024.10
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelungen nach
J.2.2 das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz des Versicherers zuständig ist.
Änderungen des Leistungsumfangs
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur
K.1.1.
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere für die Bestimmungen für SFKlassen, jährliche Fahrleistung, Nutzerkreis, Nutzungsart, Fahrzeugalter, Fahrzeugalter bei Erwerb, Anzahl der Vorschäden, GAPVersicherung, Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief), Fahrerschutz, Rabattschutz, Auslandsschaden-Schutz, Postleitzahl des Halters, abweichender Halter, Tarifgruppe, Neupreis, Kraftstoffart, Geburtsdatum des Versicherungsnehmers (Alter), Führerscheinbesitzdauer, Anzahl der Sitzplätze, Motorleistung, Kaskoanbindung, Begleitetes Fahren, Zahlweise, Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung in Teilkaskoversicherung, Werkstattmanagement, Alter des jüngsten Fahrers oder Alter des ältesten Fahrers eine Änderung der sich aus dem Tarif ergebenden Prämie für die Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit zu veranlassen.
Ferner ist der Versicherer berechtigt, den Tarif für die Kraftfahrtversicherung mit Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Gleichgewicht der Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß Pflichtversicherungsgesetz veröffentlichte Gemeinschaftsstatistik und die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
K.1.2.
Dieses Recht gilt für alle zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an.
K.1.3.
Die Prämienerhöhung gemäß K.1.1. wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des
Unterschieds zwischen alter und neuer Prämie spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn in Textform über seine Rechte informiert.
K.1.4.
Dies gilt für die Kaskoversicherung, den Mobilitäts-Schutz (Schutzbrief) und den Auslandsschaden-Schutz entsprechend.
Regionalklassen, Typklassen und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung
K.2.1.
Der Versicherer ist berechtigt, insbesondere Regionalklassen, Typenklassen zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden zum nächsten Versicherungsjahr wirksam.
K.2.2.
Richtet sich die Versicherungsprämie nach einem Merkmal, welches sich allein durch Zeitablauf regelmäßig ändert (z. B. Alter des Fahrzeugs, Alter des Versicherungsnehmers (Geburtsdatum des Versicherungsnehmers), jüngster Nutzer, ältester Nutzer und Dauer des Führerscheinbesitzes), wird während der Vertragslaufzeit eine Anpassung vorgenommen. Dadurch kann es zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Der angepasste Beitrag wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
K.5.2.
Die nach K.5.1. geänderten Regelungen werden dem Versicherungsnehmer mitgeteilt und erläutert. Sie gelten als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 6 Wochen in Textform nach Zugang der Mitteilung widerspricht. Hierauf wird er bei der Bekanntgabe ausdrücklich hingewiesen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.
Bei fristgemäßem Widerspruch tritt die Anpassung nicht in Kraft. Der Versicherer kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines jeden Monats kündigen, wenn für ihn das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung unzumutbar ist.
Die Erhöhung der Versicherungssteuer führt nicht zu einer Kündigungsmöglichkeit.
Kündigungsrecht
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der Kfz-Haftpflichtversicherung
K.4.1.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist der Versicherer berechtigt, die Prämie zu erhöhen, wenn der Versicherer aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EURichtlinie dazu verpflichtet wird, den Leistungsumfang oder die Versicherungssumme zu erhöhen. Die Prämienerhöhung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, von dem an der geänderte Leistungsumfang oder die erhöhten Versicherungssummen gelten.
K.4.2.
Dokumentversion: 2024.10