In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Besondere gefahrerhöhende Umstände:
(1) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird; e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
(2) Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Abschnitt B § 9 kann insbesondere dann vorliegen, wenn a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird; e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird.
(2) Folgen einer Gefahrerhöhung Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt B § 9 Nr. 3 bis Nr. 5.
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