In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse:
(1) Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Leitungswasser, c) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) kann auch einzeln versichert werden.
(2) Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Leitungswasser, c) Sturm, Hagel zerstört oder beschädigt werden oder infolgedessen abhandenkommen. Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) kann auch einzeln versichert werden.
(2) Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Dokumentversion: 2022.05