Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung erweitert im Tarif Best Selection den Schutz auf Regenfallrohre innerhalb des Gebäudes: Versichert sind sowohl bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren als auch frostbedingte und sonstige Bruchschäden – jeweils mit klar geregelten Entschädigungsgrenzen.
(1) Wasseraustritt aus Regenfallrohren innerhalb des Gebäudes:
In Abweichung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
(2) Frostbedingte und sonstige Bruchschäden:
In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000, Euro begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Tarif Best Selection schließt Regenfallrohre, die innerhalb des Gebäudes verlaufen, in den Versicherungsschutz ein. Tritt aus solchen Rohren Wasser bestimmungswidrig aus, wird dies wie Leitungswasser behandelt. Zusätzlich sind auch Schäden versichert, wenn diese Rohre durch Frost oder auf andere Weise brechen. Für die beiden Fälle gelten unterschiedliche Entschädigungsgrenzen.
Häufige Fragen
Ist Wasseraustritt aus Regenfallrohren im Gebäude versichert?
Ja. Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig austritt, gilt in Abweichung von Abschnitt A § 3 Nr. 4 a) aa) VGB 2010 auch als Leitungswasser.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Wasseraustritt?
Die Höchstentschädigung je Versicherungsfall ist die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme.
Sind Frost- und Bruchschäden an Regenfallrohren mitversichert?
Ja. In Ergänzung zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 a) VGB 2010 sind frostbedingte und sonstige Bruchschäden an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert.
Gibt es eine Grenze für Bruchschäden an Regenfallrohren?
Ja. Die Entschädigung für frostbedingte und sonstige Bruchschäden ist je Versicherungsfall auf 5.000, Euro begrenzt.