Bissschäden durch Marder oder Nagetiere sind in der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung im Tarif Best Selection mitversichert: Ersetzt werden unmittelbare Schäden an elektrischen Leitungen, Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb versicherter Gebäude – wichtig zu wissen ist, welche Grenzen gelten und was als Folgeschaden ausgeschlossen bleibt.
In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 VGB 2010 gilt:
Der Versicherer ersetzt auch Schäden an elektrischen Leitungen, elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetiere entstehen.
Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
D Versicherte Kosten
Ist der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 vereinbart, gilt:
Für die unter § 30 bis § 49 und die unter § 66 bis § 68 genannten Kosten ist die Entschädigungsleistung insgesamt begrenzt auf 100 % des Betrages des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes (vgl. Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) aa) VGB 2010), höchstens jedoch auf 1.000.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Ist der Versicherungswert dagegen nur nach dem Neu- oder Zeitwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) oder c) VGB 2010 vereinbart, gilt:
Es gilt die unter Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 beschriebene Begrenzung der Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert. Die Maximalentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000,- Euro.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein Marder oder ein anderes wildlebendes Nagetier innerhalb des versicherten Gebäudes an Elektroleitungen, elektrischen Anlagen, Dämmungen oder Unterspannbahnen knabbert, sind die dadurch direkt entstehenden Schäden abgedeckt. Nicht ersetzt werden dagegen weitere Schäden, die erst als Folge daraus entstehen. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, richtet sich danach, ob der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert oder nach dem Neu- bzw. Zeitwert vereinbart ist.
Häufige Fragen
Welche Schäden durch Marder oder Nagetiere sind versichert?
Ersetzt werden Schäden an elektrischen Leitungen, elektrischen Anlagen, Dämmungen und Unterspannbahnen innerhalb von versicherten Gebäuden, die unmittelbar durch Marderbiss oder den Biss sonstiger wildlebender Nagetiere entstehen.
Sind Folgeschäden mitversichert?
Nein. Folgeschäden aller Art, z. B. durch das Fehlen elektrischer Spannung, fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
Wie hoch ist die maximale Entschädigung?
Die Maximalentschädigung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 1.000.000,- Euro.
Welche Grenze gilt beim Gleitenden Neuwert?
Ist der Versicherungswert nach dem Gleitenden Neuwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 a) VGB 2010 vereinbart, ist die Entschädigungsleistung für die unter § 30 bis § 49 und § 66 bis § 68 genannten Kosten insgesamt auf 100 % des ortsüblichen Neubauwertes des versicherten Gebäudes begrenzt, höchstens jedoch auf 1.000.000,- Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Was gilt beim Neu- oder Zeitwert?
Ist der Versicherungswert nur nach dem Neu- oder Zeitwert gemäß Abschnitt A § 10 Nr. 1 b) oder c) VGB 2010 vereinbart, gilt die unter Abschnitt A § 13 Nr. 8 VGB 2010 beschriebene Begrenzung der Gesamtentschädigung für versicherte Sachen, Kosten und Mietausfall/Mietwert.