Die Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung ersetzt im Tarif Best Selection die Kosten, um nach einem Versicherungsfall behördlich angeordnetes Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren, auszutauschen und den Aushub zu entsorgen – innerhalb festgelegter Fristen, mit klaren Grenzen und Ausschlüssen bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Best Selection folgendes für Kosten für Dekontamination von Erdreich:
(1) In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge eines Versicherungsfalls entstehen, um
- a) Erdreich des Versicherungsgrundstücks zu untersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen,
- b) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten,
- c) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen.
(2) Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
- a) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassen worden waren und
- b) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist,
- c) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurden.
(3) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(4) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der so genannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. Nicht ersetzt werden Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft.
(5) Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) VGB 2010.
Auch nicht versichert sind diese Kosten, wenn die Gefahr Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt.
(6) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
(7) Aufwendungen gemäß Nr. 1 durch Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres eintreten, sind je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Dokumentversion: 2022.05
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Schaden am versicherten Gebäude eine Behörde anordnet, dass verunreinigtes Erdreich untersucht, gereinigt oder ausgetauscht werden muss, übernimmt der Versicherer die dafür erforderlichen und tatsächlich entstandenen Kosten. Dazu zählen auch der Transport des Aushubs zu einer geeigneten Deponie und die Wiederherstellung des früheren Grundstückszustands. Damit die Kosten erstattet werden, müssen bestimmte Fristen eingehalten und die Anordnung gemeldet werden. Für einige Bereiche – etwa Gewässer, Grundwasser, Natur oder Luft – sowie für bereits vorhandene Belastungen gelten Einschränkungen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Kosten werden bei einer Dekontamination des Erdreichs übernommen?
Ersetzt werden die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten aufgrund behördlicher Anordnungen, um das Erdreich zu untersuchen, zu dekontaminieren oder auszutauschen, den Aushub zur nächstgelegenen geeigneten Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten sowie den vorherigen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen.
Welche Fristen muss ich bei der behördlichen Anordnung beachten?
Die behördliche Anordnung muss innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergangen sein. Zudem muss sie dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet werden.
Was gilt bei einer bereits bestehenden Kontamination des Erdreichs?
Wird eine bestehende Kontamination durch den Versicherungsfall erhöht, werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für die Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen. Die nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
Welche Kosten sind nicht versichert?
Nicht ersetzt werden Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder Verpflichtungen einschließlich der Einliefererhaftung sowie Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Gewässern, die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind die Kosten auch, wenn die Gefahr Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion und Luftfahrzeuge nicht als vereinbart gilt.
Bis zu welcher Höhe werden die Kosten ersetzt?
Aufwendungen durch Versicherungsfälle innerhalb eines Versicherungsjahres sind je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Zudem wird keine Entschädigung geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.