In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung übernimmt der Tarif Best Selection die Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern, Rollläden und Schutzgittern, wenn ein unbefugter Dritter in das versicherte Gebäude eingebrochen ist oder dies versucht hat.
In Ergänzung zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 VGB 2010 ersetzt der Versicherer die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten, die dem Versicherungsnehmer für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes dadurch entstehen, dass ein unbefugter Dritter
- (1) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
- (2) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude einzudringen.
Schäden, die außen an dem versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß a) oder b) sind.
Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
Was bedeutet das konkret?
Kommt es bei einem Einbruch oder einem Einbruchversuch zu Beschädigungen am Gebäude, hilft dieser Baustein bei der Beseitigung. Erfasst sind unter anderem beschädigte Türen, Schlösser, Fenster, Rollläden und Schutzgitter. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Gebäudeteile sind bei einem Einbruch mitversichert?
Ersetzt werden Kosten für die Beseitigung von Schäden an Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern eines versicherten Gebäudes.
Sind auch Schäden aus einem Einbruchversuch versichert?
Ja. Versichert sind auch Schäden, die entstehen, wenn ein unbefugter Dritter versucht, durch eine Handlung gemäß a) in das versicherte Gebäude einzudringen.
Sind Schäden an der Außenseite des Gebäudes abgedeckt?
Schäden, die außen am versicherten Gebäude entstanden sind, sind nur dann versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß a) oder b) sind.
Gilt der Schutz auch bei Eindringen mit falschem Schlüssel?
Ja. Erfasst ist auch, wenn ein unbefugter Dritter mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge in das Gebäude eingedrungen ist.
Wird gezahlt, wenn eine andere Versicherung eintritt?
Eine Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer Leistungen aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann.