Die Versehensklausel der Janitos Versicherung sorgt in der Wohngebäudeversicherung dafür, dass der Versicherungsschutz bestehen bleibt, wenn eine Obliegenheit nur aus Versehen verletzt wurde und der Fehler nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird. Erfahren Sie, welche Bedingungen gelten und wie mit Zuschlagsprämien umgegangen wird.
Unterlässt der Versicherungsnehmer eine ihm obliegende Anzeige, gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin Versicherungsschutz. Voraussetzung ist:
- Der Versicherungsnehmer weist nach, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht.
- Das Versäumnis wird nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt.
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, so hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.
Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihnen bei einer Meldung an den Versicherer ein Fehler unterläuft – etwa eine vergessene oder versehentlich falsche Anzeige – verlieren Sie dadurch nicht automatisch Ihren Versicherungsschutz. Wichtig ist, dass es sich wirklich um ein Versehen handelt und Sie den Fehler korrigieren, sobald Sie ihn bemerken. Führt der gemeldete Umstand zu einem Prämienzuschlag, ist dieser rückwirkend ab Eintritt des Umstands fällig.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz bei einem Versehen erhalten?
Ja. Wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht und es nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wird, besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Was muss der Versicherungsnehmer nachweisen?
Er muss nachweisen, dass das Versäumnis nur auf einem Versehen beruht. Zudem muss die unterlassene oder unrichtige Anzeige bzw. Obliegenheit nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt werden.
Was gilt, wenn eine Zuschlagsprämie fällig wird?
Handelt es sich um die Anzeige eines Umstandes, aufgrund dessen eine Zuschlagsprämie zu entrichten ist, hat der Versicherungsnehmer die Zuschlagsprämie ab dem Zeitpunkt zu entrichten, ab dem der Umstand eingetreten ist.
Werden Verjährungsfrist oder Kündigungsrecht durch die Versehensklausel berührt?
Nein. Die in § 195 Bürgerliches Gesetzbuch festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die Versehensklausel nicht berührt.