In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung darf der Tarif Best Selection die Beitragssätze mindestens einmal jährlich überprüfen und bei Bedarf erhöhen oder senken. Wann eine Anpassung zulässig ist, welche Kosten einfließen, ab welchem Prozentsatz angepasst wird und welches Kündigungsrecht Sie bei einer Beitragserhöhung haben, erfahren Sie hier.
a) Regelmäßige Prüfung des Beitragssatzes:
Der Versicherer ist berechtigt, mindestens einmal im Kalenderjahr bei bestehenden Verträgen zu prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten werden können oder ob eine Anpassung (Erhöhung oder Absenkung) vorgenommen werden muss. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre gerechnet ab dem 01.01.2023 neu ermittelt.
b) Zweck der Prüfung:
Zweck der Prüfung ist es, durch eine Neukalkulation der Beitragssätze eine dauerhafte Erfüllbarkeit unserer Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen sicherzustellen.
c) Grundsätze der Kalkulation:
Dabei wendet der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
d) Grundlagen der Neukalkulation:
Die Neukalkulation berücksichtigt neben der bisherigen Schadenentwicklung auch die voraussichtliche künftige Entwicklung des Schadenbedarfs. Der Versicherer ist berechtigt, Veränderungen der seit der letzten Festsetzung der Beiträge tatsächlich eingetretenen Schaden- und Kostenentwicklung zu berücksichtigen.
Bei steigenden Kosten berücksichtigt der Versicherer insbesondere nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Erhöhungen von:
- Abschluss- und Verwaltungskosten
- höheren Regulierungskosten für Schadensfälle
- Rückversicherungskosten
- inflationär bedingten Preissteigerungen
- Steuererhöhungen
Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht.
e) Datengrundlage für die Kalkulation:
Als Datengrundlage für die Kalkulation kommen unternehmenseigene und unternehmensübergreifende Daten in Betracht. Unternehmensübergreifende Daten werden u. a. vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bzw. vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen zur Verfügung gestellt.
f) Zusammenfassung nach Risikokriterien:
Sind Teile des Gesamtbestands aller versicherten Gebäude nach objektiven risikobezogenen Kriterien voneinander abgrenzbar, kann die Ermittlung des Anpassungsbedarfs durch eine gesondert zu kalkulierende Zusammenfassung erfolgen, welche mathematisch-statistischen und geographischen Verfahren folgt. Solche Zusammenfassungen kommen z. B. bei folgenden Kriterien in Betracht:
- „Nutzungsart des Gebäudes“
- „Bauart“
- „Geographische Lage“
g) Anpassung bei veränderten Beitragssätzen:
Sofern die Neukalkulation eine Veränderung des Beitragssatzes ergibt, ist der Versicherer berechtigt und im Fall einer sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragssatzreduzierung verpflichtet, den Beitragssatz für die bestehenden Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres entsprechend anzupassen. Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung. Sieht der Versicherer von einer Beitragssatzerhöhung ab, kann die festgestellte Abweichung jedoch bei der nächsten Anpassung berücksichtigt werden.
h) Obergrenze für den neuen Beitragssatz:
Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft (bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen).
i) Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund des vereinbarten Anpassungsrechts den Beitrag, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung des Beitrags zugehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf regelmäßig überprüfen, ob die Beiträge in der Wohngebäudeversicherung noch passen, und sie danach anheben oder senken. Grundlage sind die Schaden- und Kostenentwicklung sowie versicherungsmathematische Grundsätze – nicht die Absicht, den Gewinn zu steigern. Fällt die Änderung sehr klein aus, bleibt der Beitrag gleich. Wird Ihr Beitrag erhöht, dürfen Sie den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist kündigen.
Häufige Fragen
Wie oft darf der Beitrag überprüft und angepasst werden?
Der Versicherer darf mindestens einmal im Kalenderjahr prüfen, ob die Beitragssätze beibehalten werden können oder angepasst werden müssen. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs wird der Beitragssatz mindestens alle 5 Jahre, gerechnet ab dem 01.01.2023, neu ermittelt.
Ab welcher Veränderung wird der Beitragssatz angepasst?
Beträgt die Erhöhung oder Verminderung des Beitragssatzes weniger als drei Prozent, besteht kein Anpassungsrecht und auch keine Anpassungsverpflichtung.
Darf der Beitrag erhöht werden, um den Gewinn zu steigern?
Nein. Eine Anpassung der Beiträge aus Gründen der Gewinnsteigerung o. Ä. kommt nicht in Betracht. Berücksichtigt werden nur bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Kostenentwicklungen wie höhere Abschluss- und Verwaltungskosten, Regulierungskosten, Rückversicherungskosten, inflationär bedingte Preissteigerungen und Steuererhöhungen.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer den Beitrag aufgrund des Anpassungsrechts, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden zugehen und auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Kann der neue Beitragssatz höher sein als im Neugeschäft?
Nein. Der neue Beitragssatz darf nicht höher sein als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft bei gleichen risikotechnischen Voraussetzungen.
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.05