In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Erneuerbare Energien folgendes für Ertragsausfall für Photovoltaikanlagen:
(1) Versicherungsfall
Wird die Stromgewinnung der gemäß § 4 (1) versicherten Photovoltaikanlagen durch einen versicherten Schaden
• dieser Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 oder
• der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und/oder je nach Vereinbarung der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Balance 2022 bzw. Best Selection 2022
unterbrochen oder beeinträchtigt, ersetzt der Versicherer den entstehenden Ertragsausfall sowie die Mehrkosten für Fremdstrombezug.
(2) Ertragsausfall
Die Entschädigungsleistung ist auf den tatsächlichen finanziellen Verlust durch entgangene Erlöse aus der Stromeinspeisung begrenzt. Grundlage sind die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie des EEG (ErneuerbareEnergienGesetz).
Die Maximalentschädigung beträgt 2,50 Euro pro kWSpitzenleistung (kWp) für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums.
Der Ertragsausfall wird ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate ersetzt.
(3) Mehrkosten für Fremdstrombezug
Die tatsächlich während des Unterbrechungszeitraums anfallenden Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden bis maximal 10.000,Euro je Versicherungsfall erstattet.
Die Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate ersetzt.
(4) Selbstbeteiligung
Die Summe der als entschädigungspflichtig errechneten Beträge gemäß Nr. (2) und (3) wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 150,Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Versicherungsfall
Wird die Stromgewinnung der gemäß § 4 (1) versicherten Photovoltaikanlagen durch einen versicherten Schaden
• dieser Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Erneuerbare Energien 2022 oder
• der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung (VGB 2010) und/oder je nach Vereinbarung der Zusatzbedingungen für die Janitos Wohngebäudeversicherung Balance 2022 bzw. Best Selection 2022
unterbrochen oder beeinträchtigt, ersetzt der Versicherer den entstehenden Ertragsausfall sowie die Mehrkosten für Fremdstrombezug.
(2) Ertragsausfall
Die Entschädigungsleistung ist auf den tatsächlichen finanziellen Verlust durch entgangene Erlöse aus der Stromeinspeisung begrenzt. Grundlage sind die Vergütungssätze für Strom aus solarer Strahlungsenergie des EEG (ErneuerbareEnergienGesetz).
Die Maximalentschädigung beträgt 2,50 Euro pro kWSpitzenleistung (kWp) für jeden Tag des Unterbrechungszeitraums.
Der Ertragsausfall wird ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate ersetzt.
(3) Mehrkosten für Fremdstrombezug
Die tatsächlich während des Unterbrechungszeitraums anfallenden Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden bis maximal 10.000,Euro je Versicherungsfall erstattet.
Die Mehrkosten für den Fremdstrombezug werden ab dem Zeitpunkt des Versicherungsfalls für die Dauer bis zur Wiederherstellung der Benutzbarkeit der Anlage, höchstens aber für 12 Monate ersetzt.
(4) Selbstbeteiligung
Die Summe der als entschädigungspflichtig errechneten Beträge gemäß Nr. (2) und (3) wird je Versicherungsfall um einen Selbstbehalt in Höhe von 150,Euro gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen.
Dokumentversion: 2022.05