In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Erneuerbare Energien folgendes für Entschädigung im Schadenfall:
(1) Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
(2) Teilschaden
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand der versicherten Anlagen wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
• Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe.
• Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags, Feiertagsund Nachtarbeiten.
• Deund Remontagekosten.
• Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten.
• Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist.
• Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
• Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
b) Abzug bei Wertverbesserung
Bei den folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
• Hilfsund Betriebsstoffe.
• Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
• Werkzeuge aller Art.
• sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
c) Nicht versicherte Aufwendungen Der Versicherer entschädigt nicht
• Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären.
• Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
• Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
• entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie.
• Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
(3) Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
(4) Zeitwertbegrenzung
Abweichend von Nr. (2) und (3) ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt:
• Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
• Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
(5) Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Wiederherstellungskosten
Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Anlage. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand.
(2) Teilschaden
a) Aufwendungen zur Wiederherstellung
Der Versicherer entschädigt alle erforderlichen Aufwendungen, um den früheren betriebsfertigen Zustand der versicherten Anlagen wiederherzustellen. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
• Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe.
• Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, einschließlich übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags, Feiertagsund Nachtarbeiten.
• Deund Remontagekosten.
• Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten.
• Kosten, die entstehen, um das Betriebssystem wiederherzustellen, das für die Grundfunktion der versicherten Anlage erforderlich ist.
• Kosten, die entstehen, um die versicherte Anlage oder deren Teile aufzuräumen und zu dekontaminieren.
• Kosten, die entstehen, um Teile der versicherten Anlage zu vernichten. Dazu gehören auch Kosten, um diese Teile in die nächstgelegene geeignete Abfallbeseitigungsanlage abzutransportieren. Das gilt nicht für Kosten, die aus oder aufgrund der Haftung durch eine nicht fachgerechte Entsorgung entstehen (Einliefererhaftung).
b) Abzug bei Wertverbesserung
Bei den folgenden Sachen werden Wertverbesserungen von den Wiederherstellungskosten abgezogen:
• Hilfsund Betriebsstoffe.
• Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel.
• Werkzeuge aller Art.
• sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlage erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Dies gilt nur, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Anlage zerstört oder beschädigt werden.
c) Nicht versicherte Aufwendungen Der Versicherer entschädigt nicht
• Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall erforderlich gewesen wären.
• Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
• Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären.
• entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie.
• Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung.
(3) Totalschaden
Der Versicherer entschädigt den Neuwert der Anlage. Der Wert des Altmaterials wird davon abgezogen.
(4) Zeitwertbegrenzung
Abweichend von Nr. (2) und (3) ist die Entschädigungsleistung in folgenden Fällen auf den Zeitwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles begrenzt:
• Die Anlage wird bei einem Teilschaden nicht wiederhergestellt oder bei einem Totalschaden nicht wiederbeschafft.
• Für die versicherte Anlage können serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr beschafft werden.
(5) Neuwertanteil
Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden nach Nr. (4) übersteigt (Neuwertanteil) unter der Voraussetzung, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt ist.
Dokumentversion: 2022.05