In der Wohngebäudeversicherung der Janitos Versicherung gilt im Tarif Erneuerbare Energien folgendes für Versicherte und nicht versicherte Sachen:
(1) Versicherte Sachen
Versicherungsschutz besteht für die auf dem Dach der versicherten Gebäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmontage) befestigten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu insgesamt 20 kWSpitzenleistung (kWp). Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter Verkabelung und Leitungen, Speichereinheiten, Laderegler, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verteilerkästen und Zähler aller Art.
Versichert sind außerdem die auf dem Dach der versicherten Gebäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmontage) befestigten Solarthermieanlagen, sowie oberflächennahe Geothermieanlagen und sonstige Wärmepumpenanlagen. Weitere Anlagen der Erneuerbaren Energien sind nur bei besonderer Vereinbarung versichert.
Der Versicherungsschutz besteht frühestens mit der Betriebsfertigkeit der Anlage. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer Deoder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
(2) Nicht versichert sind
a) Sachen / Anlagen, die rein beruflichen Zwecken dienen.
b) Software und Daten
c) Wechseldatenträger
d) Werkzeuge
e) Akkumulatoren
f) Hilfsund Betriebsstoffe
g) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
h) sonstige Anlagenteile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen üblicherweise mehrmals ausgewechselt oder ausgetauscht werden müssen.
i) elektronische Bauelemente, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind (Austauscheinheiten). Dies gilt nicht, wenn ein versichertes Ereignis gemäß dieser Zusatzbedingungen von außen auf ein solches Bauelement oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt hat. Kann dies nicht nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf ein versichertes Ereignis von außen zurückzuführen ist.
Der Ausschluss der Sachen gemäß d) bis h) gilt nicht, wenn diese für die Wiederherstellung einer von einem Versicherungsfall betroffenen versicherten Anlage erforderlich sind.
Dokumentversion: 2022.05
(1) Versicherte Sachen
Versicherungsschutz besteht für die auf dem Dach der versicherten Gebäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmontage) befestigten Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu insgesamt 20 kWSpitzenleistung (kWp). Die Anlagen können auch in den Baukörper integriert sein.
Zur Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess, Steuerund Regeltechnik, Wechselrichter Verkabelung und Leitungen, Speichereinheiten, Laderegler, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzeinrichtungen, Verteilerkästen und Zähler aller Art.
Versichert sind außerdem die auf dem Dach der versicherten Gebäude / Nebengebäude und mitversicherten Garagen (Aufdachmontage) befestigten Solarthermieanlagen, sowie oberflächennahe Geothermieanlagen und sonstige Wärmepumpenanlagen. Weitere Anlagen der Erneuerbaren Energien sind nur bei besonderer Vereinbarung versichert.
Der Versicherungsschutz besteht frühestens mit der Betriebsfertigkeit der Anlage. Betriebsfertig ist eine Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Dies gilt ebenfalls während einer Deoder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versicherungsorts.
(2) Nicht versichert sind
a) Sachen / Anlagen, die rein beruflichen Zwecken dienen.
b) Software und Daten
c) Wechseldatenträger
d) Werkzeuge
e) Akkumulatoren
f) Hilfsund Betriebsstoffe
g) Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
h) sonstige Anlagenteile, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen üblicherweise mehrmals ausgewechselt oder ausgetauscht werden müssen.
i) elektronische Bauelemente, die im Reparaturfall üblicherweise auszutauschen sind (Austauscheinheiten). Dies gilt nicht, wenn ein versichertes Ereignis gemäß dieser Zusatzbedingungen von außen auf ein solches Bauelement oder auf die versicherte Anlage insgesamt eingewirkt hat. Kann dies nicht nachgewiesen werden, genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf ein versichertes Ereignis von außen zurückzuführen ist.
Der Ausschluss der Sachen gemäß d) bis h) gilt nicht, wenn diese für die Wiederherstellung einer von einem Versicherungsfall betroffenen versicherten Anlage erforderlich sind.
Dokumentversion: 2022.05