Nach einem Schaden in der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung gelten klare Pflichten: Der Versicherungsfall ist innerhalb einer Woche anzuzeigen, Schäden sind abzuwenden oder zu mindern, Weisungen sind zu befolgen und behördliche wie gerichtliche Verfahren müssen unverzüglich gemeldet werden.
25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist.
Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schadenfall ein, informieren Sie Ihren Versicherer zeitnah und arbeiten Sie bei der Klärung mit. Sie sollten den Schaden möglichst gering halten, Weisungen beachten, wahrheitsgemäß berichten und wichtige Unterlagen bereitstellen. Werden behördliche oder gerichtliche Schritte eingeleitet, melden Sie diese umgehend. Bei einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung übernimmt der Versicherer die Verfahrensführung und beauftragt einen Rechtsanwalt in Ihrem Namen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe und ist unverbindlich.
Häufige Fragen
Innerhalb welcher Frist muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen – auch dann, wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das gleiche gilt, wenn gegen Sie Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
Welche Mitwirkungspflichten habe ich bei der Schadenregulierung?
Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen, zumutbare Weisungen des Versicherers befolgen, ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten und bei der Schadenermittlung und -regulierung unterstützen. Wichtige Umstände sind mitzuteilen und angeforderte Schriftstücke zu übersenden.
Was ist bei einem staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Verfahren zu tun?
Wird gegen Sie ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst Widerspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dabei nicht.
Wer führt das Verfahren bei einem gerichtlichen Haftpflichtanspruch?
Wird ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, überlassen Sie die Führung des Verfahrens dem Versicherer. Dieser beauftragt in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.