Bei der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung sind Folgeprämien am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Wer zu spät zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug, riskiert nach Ablauf einer gesetzten Zahlungsfrist den Verlust des Versicherungsschutzes und sogar die fristlose Kündigung des Vertrags.
10.1. Fälligkeit der Folgeprämien:
Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2. Verzug bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3. Kein Versicherungsschutz nach Fristablauf:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4. Kündigung nach Fristablauf:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämien sollten pünktlich zum vereinbarten Termin gezahlt werden. Bei verspäteter Zahlung kann der Versicherer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Bleibt die Zahlung danach weiter aus, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Zahlt man den offenen Betrag innerhalb eines Monats nach einer Kündigung, läuft der Vertrag zwar weiter – für Schäden im Zeitraum zwischen Kündigung und Zahlung besteht aber kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann sind die Folgeprämien fällig?
Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich eine Folgeprämie zu spät zahle?
Bei nicht rechtzeitiger Zahlung geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Kann der Versicherungsschutz wegen verspäteter Zahlung entfallen?
Ja. Sind Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen wurden.
Kann der Vertrag wegen ausbleibender Zahlung gekündigt werden?
Ja. Bei fortbestehendem Verzug nach Fristablauf kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Was gilt, wenn ich nach der Kündigung zahle?
Zahlen Sie nach einer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz; die Leistungsfreiheit nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Dokumentversion: 2016.02