In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung lässt sich der Schutz per besonderer Vereinbarung auf reine Vermögensschäden sowie auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen erweitern – wobei für Letztere die Bestimmungen über Sachschäden gelten.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- 2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Neben den üblichen Personen- und Sachschäden lässt sich der Haftpflichtschutz durch eine gesonderte Vereinbarung erweitern. Dazu zählen reine Vermögensschäden, die unabhängig von einem Personen- oder Sachschaden entstehen, sowie Fälle, in denen Sachen abhandenkommen. Für das Abhandenkommen von Sachen gelten dabei die Regeln, die für Sachschäden vorgesehen sind.
Häufige Fragen
Sind Vermögensschäden automatisch mitversichert?
Nein. Der Versicherungsschutz für Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, kann nur durch besondere Vereinbarung erweitert werden.
Was gilt beim Abhandenkommen von Sachen?
Schäden durch Abhandenkommen von Sachen können durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Auf sie finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Wie wird der Schutz erweitert?
Die Erweiterung erfolgt durch besondere Vereinbarung und bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers.
Was ist ein reiner Vermögensschaden?
Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Regelung ist ein Schaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist.
Dokumentversion: 2016.02