In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Erfahren Sie, was als Versicherungsfall gilt, welche vertraglichen Ansprüche ausgeschlossen sind und wie Sanktionen den Schutz beeinflussen können.
1.1. Gegenstand der Versicherung:
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
1.3. Sanktionen und Embargos:
Es besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Privat-Haftpflichtversicherung greift, wenn Sie während der Vertragslaufzeit einen Schaden an einer anderen Person oder deren Sachen verursachen und dafür nach gesetzlichen Regeln geradestehen müssen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Schaden tatsächlich eintritt. Reine vertragliche Ansprüche – etwa die Erfüllung eines Vertrags oder Ersatz für ausgebliebene Leistungen – sind vom Schutz ausgenommen. Zusätzlich kann der Versicherungsschutz eingeschränkt sein, wenn geltende Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Häufige Fragen
Wann besteht Versicherungsschutz in der Privat-Haftpflichtversicherung?
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses – mit Personen-, Sach- oder daraus folgendem Vermögensschaden – aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
Was gilt als Schadenereignis?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Welche Ansprüche sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Kein Versicherungsschutz besteht unter anderem für Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz statt der Leistung sowie für Schäden zur Durchführung der Nacherfüllung, Nutzungsausfall, vergebliche Aufwendungen, Vermögensschäden wegen Verzögerung und andere an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Können Sanktionen den Versicherungsschutz einschränken?
Ja. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen der USA in Hinblick auf den Iran, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.