Bei der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung richtet sich das zuständige Gericht danach, ob der Versicherer oder der Versicherungsnehmer verklagt wird, wo dieser wohnt und ob es sich um eine natürliche oder juristische Person handelt – auch ein Umzug ins Ausland spielt dabei eine Rolle.
31.1. Klagen gegen den Versicherer:
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
31.2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer:
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.3. Wohnsitz nicht bekannt:
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Vertrag angerufen werden kann. Klagen des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer können sowohl am Sitz des Versicherers als auch am eigenen Wohn- oder Firmensitz eingereicht werden. Umgekehrt richtet sich der Gerichtsstand für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dessen Wohnsitz, Aufenthalt oder Firmensitz. Zieht der Versicherungsnehmer ins Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, greift der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Bei welchem Gericht wird eine Klage gegen mich als natürliche Person erhoben?
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen eine natürliche Person müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
Was gilt für juristische Personen oder Gesellschaften?
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt für eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Dokumentversion: 2016.02