In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung müssen besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist beseitigt werden. Wann diese Pflicht entfällt und welche Umstände als gefahrdrohend gelten, lesen Sie hier.
Es gilt Folgendes für Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles:
- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
- Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Was bedeutet das konkret?
Sie sind gehalten, gefährliche Zustände zu beseitigen, wenn der Versicherer dies verlangt – und zwar innerhalb einer angemessenen Frist. Ist die Beseitigung nach Abwägung der Interessen beider Seiten jedoch nicht zumutbar, entfällt diese Pflicht. Hat ein Umstand bereits zu einem Schaden geführt, wird er automatisch als besonders gefahrdrohend eingestuft.
Häufige Fragen
Wer muss besonders gefahrdrohende Umstände beseitigen?
Der Versicherungsnehmer hat besonders gefahrdrohende Umstände auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Gibt es Ausnahmen von dieser Pflicht?
Ja. Die Pflicht gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
Wann gilt ein Umstand als besonders gefahrdrohend?
Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Innerhalb welcher Frist muss die Beseitigung erfolgen?
Die Beseitigung hat innerhalb einer angemessenen Frist zu erfolgen.