In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung sollen alle Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gerichtet werden. Zudem regelt der Beitrag, was bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung sowie bei betrieblichen Verlegungen gilt.
29.1. Zuständige Stelle für Anzeigen und Erklärungen:
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Anschriften- und Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3. Verlegung der betrieblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Post an den Versicherer richten Sie am besten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Teilen Sie eine neue Anschrift oder einen neuen Namen nicht mit, darf der Versicherer weiterhin an die zuletzt bekannte Adresse schreiben – ein eingeschriebener Brief gilt dann drei Tage nach dem Absenden als bei Ihnen angekommen. Bei einer betrieblich abgeschlossenen Versicherung gilt dasselbe für den Umzug der Niederlassung.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitgeteilt habe?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung zur Absendung an die letzte bekannte Anschrift gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer betrieblich abgeschlossenen Versicherung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.