Wer in der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung eine Obliegenheit verletzt, muss mit Folgen rechnen: von der fristlosen Kündigung über die Kürzung der Leistung bis zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend ist dabei, ob die Verletzung vorsätzlich, grob fahrlässig oder ohne Verschulden erfolgte.
26.1. Kündigungsrecht bei Obliegenheitsverletzung vor dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2. Auswirkungen auf den Versicherungsschutz:
- Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen
Dokumentversion: 2016.02
Was bedeutet das konkret?
Obliegenheiten sind Pflichten, die man als Versicherungsnehmer einhalten muss. Wer sie verletzt, riskiert je nach Schwere des Verschuldens unterschiedliche Folgen: Bei Vorsatz kann der Schutz ganz entfallen, bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Kann man nachweisen, dass man nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder dass der Fehler keine Auswirkung auf den Schaden hatte, bleibt der Schutz in der Regel erhalten. Bei Pflichten nach einem Schadenfall muss der Versicherer zudem vorab schriftlich auf die Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit?
Wird eine Obliegenheit aus dem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz.
Welche Folgen hat eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung?
Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Bei Verletzung einer vor dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis fristlos kündigen. Es besteht kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Schutz bestehen. Er bleibt ebenfalls bestehen, wenn nachgewiesen wird, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Muss der Versicherer über die Rechtsfolgen informieren?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit setzt der vollständige oder teilweise Wegfall des Schutzes voraus, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.