In der Privat-Haftpflichtversicherung der Janitos Versicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
In der Privat-Haftpflichtversicherung gilt für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, dass der Versicherer Sie von berechtigten Forderungen freistellt, lässt sich nicht ohne Weiteres auf andere übertragen oder als Sicherheit verpfänden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch abtreten oder verpfänden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann kann ich den Anspruch mit Zustimmung übertragen?
Eine Abtretung oder Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist möglich, wenn der Versicherer zustimmt.
Was ist der Freistellungsanspruch?
Es handelt sich um den Anspruch, den die Regelung zum Abtretungsverbot in der Privat-Haftpflichtversicherung betrifft. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.