In der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Anzeigeund Aufklärungspflichten:
Zusätzlich haben Sie
a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) den Diebstahl/Raub, die Unterschlagung bzw. die mutwillige Beschädigung des versicherten Fahrrads unverzüglich bei einer örtlichen Polizeidienststelle unter Angabe von
• Hersteller bzw. Marke,
• Modell und
• Rahmen, Codieroder sonstige Identifikationsnummer
anzuzeigen, und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
e) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen;
f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges, der unserer Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
g) uns bei einer Reparatur die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachzuweisen. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Hersteller bzw. Marke, Modell, sowie Rahmenoder Codiernummer) enthalten.
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500 EUR übersteigen, müssen Sie uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
h) uns die Originalhändlerrechnung über den Neukauf des versicherten Fahrrades sowie Unterlagen über dessen Hersteller bzw. die Marke, Modell und Rahmenoder Codiernummer beizubringen. Sollten Sie das versicherte Fahrrad von einer Privatperson erworben haben, ist zusätzlich der Privatkaufvertrag beizubringen;
i) uns den Kaufbeleg für das vom Schadenfall betroffene Zubehör und Gepäck beizubringen;
j) uns den Kaufbeleg des verwendeten Schlosses beizubringen;
k) uns sonstige angeforderte Belege, z.B. Lichtbilder etc., die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind, beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Dokumentversion: 2024.07
Zusätzlich haben Sie
a) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
c) den Diebstahl/Raub, die Unterschlagung bzw. die mutwillige Beschädigung des versicherten Fahrrads unverzüglich bei einer örtlichen Polizeidienststelle unter Angabe von
• Hersteller bzw. Marke,
• Modell und
• Rahmen, Codieroder sonstige Identifikationsnummer
anzuzeigen, und uns einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurden.
d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch uns aufzubewahren;
e) Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad/Fahrradanhänger unverzüglich dem Beförderungsunternehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen;
f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges, der unserer Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
g) uns bei einer Reparatur die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachzuweisen. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad (mindestens Hersteller bzw. Marke, Modell, sowie Rahmenoder Codiernummer) enthalten.
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500 EUR übersteigen, müssen Sie uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen.
h) uns die Originalhändlerrechnung über den Neukauf des versicherten Fahrrades sowie Unterlagen über dessen Hersteller bzw. die Marke, Modell und Rahmenoder Codiernummer beizubringen. Sollten Sie das versicherte Fahrrad von einer Privatperson erworben haben, ist zusätzlich der Privatkaufvertrag beizubringen;
i) uns den Kaufbeleg für das vom Schadenfall betroffene Zubehör und Gepäck beizubringen;
j) uns den Kaufbeleg des verwendeten Schlosses beizubringen;
k) uns sonstige angeforderte Belege, z.B. Lichtbilder etc., die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich sind, beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
Dokumentversion: 2024.07