In der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Abwendung und Minderung des Schadens:
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
c)
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
Dokumentversion: 2024.07
a) Sie haben nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
b) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
c)
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
e) Wir haben den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
Dokumentversion: 2024.07