In der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung gilt folgendes für Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung:
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß den Ziffern 10 oder 11 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
b) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
c) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
12. Wohnungswechsel
Die Höhe Ihrer Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem nach Ihrem Wohnsitz. Daher müssen Sie uns einen Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich die Prämie aufgrund Ihres neuen Wohnorts erhöht, können Sie den Vertrag kündigen.
Kündigen Sie, müssen Sie dies in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) tun. Hierfür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat nachdem sie uns zugegangen ist wirksam.
Uns steht im Fall einer Kündigung die Prämie nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erlischt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Umzugs.
13. Versicherung für fremde Rechnung
Dokumentversion: 2024.07
a) Verletzen Sie eine Obliegenheit gemäß den Ziffern 10 oder 11 vorsätzlich, so sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
b) Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunftsoder Aufklärungsobliegenheit, sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
c) Wir bleiben zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Dies gilt auch, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
12. Wohnungswechsel
Die Höhe Ihrer Versicherungsprämie bestimmt sich unter anderem nach Ihrem Wohnsitz. Daher müssen Sie uns einen Wohnungswechsel spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich die Prämie aufgrund Ihres neuen Wohnorts erhöht, können Sie den Vertrag kündigen.
Kündigen Sie, müssen Sie dies in Textform (z. B. EMail, Telefax oder Brief) tun. Hierfür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat nachdem sie uns zugegangen ist wirksam.
Uns steht im Fall einer Kündigung die Prämie nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, erlischt der Versicherungsschutz zum Zeitpunkt des Umzugs.
13. Versicherung für fremde Rechnung
Dokumentversion: 2024.07