In der Fahrradversicherung der Janitos Versicherung gilt AFB folgendes für Vorvertragliche Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers:
9.1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen.
Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn er den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
9.1.2. Mögliche Folgen einer Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt:
Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unvollständigen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Dafür müssen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichtige angezeigte Umstand
• weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Versicherungsschutz.
Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil der Prämie zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.
Kündigung:
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch
• bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Bedingungen
• zu anderen Bedingungen (z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
geschlossen hätten.
Vertragsänderung:
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedingungen, z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Bestandteil des Vertrags.
Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% erhöhen oder
• wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte:
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung:
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
10. Verjährung
Dokumentversion: 2022.08
9.1.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben zu gefahrerheblichen Umständen
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
• nach Ihrer Vertragserklärung,
• aber noch vor Vertragsannahme in Textform stellen.
Wenn ein Vertreter die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn er den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
9.1.2. Mögliche Folgen einer Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall
• vom Vertrag zurücktreten,
• den Vertrag kündigen,
• den Vertrag ändern oder
• den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
Rücktritt:
Bei unvollständigen und unrichtigen Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unvollständigen oder unrichtigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht können wir nicht zurücktreten. Dafür müssen Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen (z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz) geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts haben Sie auch für die Vergangenheit keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen:
Sie weisen nach, dass der unvollständig oder unrichtige angezeigte Umstand
• weder für den Eintritt, die Feststellung oder den Umfang des Versicherungsfalls,
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht jedoch arglistig verletzt, besteht auch in diesem Fall kein Versicherungsschutz.
Im Fall des Rücktritts steht uns der Teil der Prämie zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung entspricht.
Kündigung:
Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nur leicht fahrlässig oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch
• bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände zu gleichen Bedingungen
• zu anderen Bedingungen (z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz)
geschlossen hätten.
Vertragsänderung:
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag zu anderen Bedingungen, z.B. höhere Prämie oder eingeschränkter Versicherungsschutz geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Bestandteil des Vertrags.
Bei einer unverschuldeten Anzeigepflichtverletzung, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Bestandteil des Vertrags.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
• wir im Rahmen einer Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10% erhöhen oder
• wir die Absicherung der Gefahr für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Änderung des Vertrags hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte:
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrages, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Änderung des Vertrags. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung:
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil der Prämie zu, der der abgelaufenen Vertragszeit bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung entspricht.
Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die vorherigen Absätze gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
10. Verjährung
Dokumentversion: 2022.08